Veröffentlichung von Beschlüssen

Hier: Rückforderung Anwaltshonorare im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzung

Sehr geehrter Herr 2. Bürgermeister, lieber Martin, namens der SPD-Fraktion beantrage ich, die Beschlusslage über die Rückforderung von Anwaltshonoraren in der anstehenden öffentlichen Sitzung des Gemeinderates bekanntzugeben und weiter über den Stand des Beschlussvollzugs zu berichten. Gleichzeitig möge das Zustandekommen der in der Presse zitierten Äußerung der Pressestelle der Gemeinde, wonach man den Vorgang nicht kommentiere erklärt werden.

Gründe:

In der Presse ist nunmehr unter Berufung auf eine Gerichtspressstellen berichtet, dass die vom Herrn Martin Schäfer beauftragten und aus der Gemeindekasse bezahlten Rechtsanwälte Klage gegen die Gemeinde erhoben haben, festzustellen, dass der Gemeinde keine Rückforderungsansprüche zustehen. Gleichzeitig ist berichtet, dass die Gemeinde eben diese Rückzahlungsansprüche gerichtlich verfolgt.

Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (§ 53 III BayGO). Diese nachträgliche Unterrichtung der Allgemeinheit ist zwingend, im Übrigen wäre selbst bei partieller Geheimhaltungsbedürftigkeit eine teilweise Bekanntgabe angezeigt (BeckOK, Gemeindeordnung Bayern Art. 52 Rn. 36). Dabei ist zur Einordnung auch der jeweilige Ausgangssachverhalt zu erklären, da diese Ausgangssachverhalte nicht allgemein unter das falsche Schlagwort „Hetze“ zu subsumieren sind.

Der Presse war weiter zu entnehmen, dass die Pressestelle des Rathauses die Dinge nicht kommentieren will. Gem. Art. 4 Bayerisches Pressegesetz hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft, wobei dieses nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden kann. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Behördenleiter ist – wegen des Ausschlusses des persönlich beteiligten 1. Bürgermeisters – der 2. Bürgermeister bzw. der 3. Bürgermeister. Der 3. Bürgermeister ist aufgrund direkter Presseanfragen der gesetzlichen Auskunftspflicht unverzüglich nachgekommen. Presseanfragen an die Pressestelle wurden durch die Pressestelle offenkundig nicht an die zuständigen stellvertretenden Bürgermeister weitergegeben. Dies hat zu einem in der Öffentlichkeit verwirrenden Bild geführt. Daher frage ich an, ob die Pressestelle ggfs. in Rücksprache mit dem 1. Bürgermeister gehandelt hat. Ggfs.: Warum wurde eine Anfrage nicht an zuständige Stellvertreter weitergebenen?

Mit freundlichen Grüßen

Peter Falk
Vorsitzender SPD-Fraktion