Straßenausbau- und Erschließungsbeitragsrecht bürgerfreundlicher gestalten

Straßenausbauten treffen oftmals Bürgerinnen und Bürger, die über weniger üppige finanzielle Möglichkeiten verfügen, unverhältnismäßig hart. Sie stellen für die Beitragspflichtigen nicht selten eine ganz erhebliche Belastung dar. Daher sollen alle gesetzlich möglichen Milderungsinstrumente wie Ratenzahlungen und Verrentungen auch in Gröbenzell angewandt werden. Dies würde gleichzeitig sicherlich die Akzeptanz von Sanierungen bzw. Ausbauten erhöhen. Diese Möglichkeit ist nunmehr gesetzgeberisch eröffnet, und zwar bereits für den Fall sog. niederschwelliger Härten.

Daher stelle ich den Antrag,

die Verwaltung zu beauftragen in die gemeindlichen Beitragssatzungen binnen 3 Monaten derart zu überarbeiten, dass die Möglichkeit von Ratenzahlungen und Verrentungen aufgenommen wird. Die Änderungen mögen sodann dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Der Gemeinderat kann dann die neuen Satzungen beschließen.
Den Text des neuen Art. 5 Abs. 10 KAG finden Sie unten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Falk
Vorsitzender SPD-Fraktion
Finanzreferent des Gemeinderats

Art. 5 KAG

(10) 1 Die Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten oder in anderen durch Satzung bestimmten Fällen zulassen, dass Beiträge nach Abs. 1 Satz 3 in Raten oder in Form einer Rente gezahlt werden. 2 Lässt die Gemeinde eine Verrentung zu, so ist der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. 3 In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. 4 Der jeweilige Restbetrag ist mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen; in den Fällen des Satzes 1 Alternative 2 wird der Zinssatz in der Satzung bestimmt. 5 Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Kalenderjahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen. 6 Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gleich.