Antrag zur westlichen Bahnhofstraße

Bauleitplanung westliche Bahnhofstraße Gröbenzell Antrag: Umwidmung von Kerngebiet in allgemeines Wohngebiet

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen des Gemeinderats,

namens der SPD- Fraktion stelle ich nachfolgenden Antrag:

  1. Die im Plangebiet des augelobten Architektenwettbewerbs Bahnhofstrasse befindlichen baunutzungsrechtlichen Kerngebiete werden in allgemeine Wohngebiete umgewidmet.

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu erforderlichen Schritte zu einer raschen Umwidmung unverzüglich durchzuführen

Begründung:

Wesentliche Teile des Plangebiets westliche Bahnhofstraße wurden vor einigen Jahren vom vormaligen „Allgemeinen Wohngebiet“ in „Kerngebiet“ umgewidmet. Die Auswirkung auf die Entwicklung unserer Gemeinde kann verheerend werden:

Hierzu darf ich auf den Text der Baunutzungsverordnung verweisen.

§ 7 Kerngebiete

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

  1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,

  2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,

  3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
  4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
  5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
  6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
  7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
  2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

  1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
  2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Diese Auflistung klärt zweifellos, dass Kerngebiete ein Höchstmass an kommerzieller nicht wohnlicher Nutzung vorsehen. Wohnnutzung ist nur ein Nebenzweck, etwa für Bedienstete von Spielhallen o. ä. Dies klärt auch, warum z.B. in München wesentliche Teile der Innenstadt nicht als Kerngebiet ausgewiesen sind. Für Gröbenzell kommt hinzu, das an das planungsrechtliche Kerngebiet sog. „Reine Wohngebiete“ angrenzen. Dies impliziert für sich genommen die vollkommene Nachbarunverträglichkeit. Auf welche Weise das Landratsamt Fürstenfeldbruck zu einer Genehmigung von offensichtlich unverträglichen und damit rechtswidrigen Gebietsangrenzungen kam wird gegebenenfalls eigens geprüft und geklärt werden müssen. Zu einer liebenswerten Gartengemeinde passt dies auf gar keinen Fall.

Sog. „Allgemeine Wohngebiete“ sind folgende Gebiete:

§ 4 Allgemeine Wohngebiete

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

  1. Wohngebäude,
  2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
  3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  3. Anlagen für Verwaltungen,
  4. Gartenbaubetriebe,
  5. Tankstellen.

Dies bedeutet, dass Wohnnutzung eine bauplanerische Hauptnutzung ist und störende Betriebe – z. B. Spielhallen - per se unzulässig sind.

Nunmehr ist nach einer Preisgerichtsbesprechung zum Architektenwettbewerb Bahnhofstraße nach Diskussion im Preisgericht ein Auslobungstext für die anstehende Gemeinderatssitzung vorgelegt worden, der das Wort „Kerngebiet“ wegen seiner offenkundigen Gemeindeunverträglichkeit grundsätzlich tilgt. Diese Tilgung darf aber nicht Maskerade für den Wettbewerb bleiben, wenn die teilnehmenden Architekten umsetzungsfähige auf die Gebietesstruktur passende Vorschläge machen sollen.

So war im bisherigen Auslobungstext folgende Formulierung enthalten: „2.2.4. Flächennutzungsplan ... Der Realisierungsteil des Wettbewerbsgebiets liegt in einem Kerngebiet (MK) an das ein reines Wohngebiet (WR) angrenzt. Bei der Übergangsplanung muss daher besonders auf den Schallschutz geachtet werden. Das im Bebauungsplan Nr. 90 festgesetzte allgemeine Wohngebiet, nördlicher Teil des Plangebiets, ist nicht aus dem aktuellen Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der Flächennutzungsplan wurde nach dem Beschluss des Bebauungsplans in ein Kerngebiet geändert“ (S. 17 alt).

Nach Beratung der Preisgerichtsmitglieder heißt der Text nunmehr neu: „2.2.3. Flächennutzungsplan Bebauungspläne ... Für das Wettbewerbsgebiet liegen die derzeit geltenden Bebauungspläne (Nrn. 16, 16a, 18 und 90) als Anlage bei. Sie dienen ausschließlich der Information. Die Bebauungspläne 18 und 90 werden im Anschluss an das Wettbewerbsverfahren geändert. Die Bebauungspläne 16 und 16a werden derzeit überarbeitet. Etwaige Ideen können noch berücksichtigt werden. Das im Bebauungsplan Nr. 90 (9.2.05) festgesetzte Allgemeine Wohngebiet, nördlicher Teil des Plangebiets, ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden...“ (s. 16 neu).

Da leider ein berechtigter Änderungsantrag des Kollegen Schrodi auf Belassung des Grundstück Fl.Nr, 1249/7 als „Reines Wohngebiet“ in der Gemeinderatssitzung vom 15.4.10 mehrheitlich abgelehnt wurde, enthielt der Text bisher folgende Formulierung: „ 3.3. Geforderte Nutzungen ... Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Flächen im Flächennutzungsplan und in den zur Zeit rechtskräftigen Bebauungsplänen als Kerngebiet mit entsprechender Bebauung ausgewiesen sind....Das Grundstück mit der Flurnummer 1249/7 ist im Flächen- nutzungsplan derzeit noch als WR gekennzeichnet, die Gemeinde möchte dieses Grundstück aber ebenfalls in das MK eingliedern. Die Wettbewerbsteilnehmer sollen daher das Grundstück bereits als MK überplanen...“ (S. 23 alt).

Nun lautet die Formulierung neu: „Es sind städtebauliche Strukturen zu finden, die sich in den Ort einfügen. Dichte, Höhenentwicklung sind grundsätzlich Teil der Aufgabenstellung. Besonderer Wert wird dabei auf die Integration bestehender Gebäude gelegt...“ (S. 21 neu).

Diese Zitatliste lässt sich aus der Gegenüberstellung der Texte mehrfach fortsetzen.

In der Vergangenheit sind für die Bahnhofstrasse im Gemeinderat schon viele für die Gemeinde unverträgliche Entscheidungen gefallen. Dies ist hinreichend ausgetauscht und analysiert. Es kommt jetzt darauf an, für Gröbenzell verträgliche Zustände mit hohem Lebenswert herzustellen und die dazu erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Ansonsten hat der Architektenwettbewerb keine Chance.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Falk
16.07.2010